Für den Inhalt dieser Seite ist eine neuere Version von Adobe Flash Player erforderlich.

Adobe Flash Player herunterladen

Steuerberater Gißewski
Home
Unsere Mitarbeiter
Leistungsspektrum
Besondere Leistungen
News
Impressum
Datenschutzerklärung
Galerie
Anfahrt
Links

Mandanteninformationen für GmbH-GF/-Gesellschafter Oktober 2016


Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Inhalt

1.

Auch zu hohe Überweisungen sind Arbeitslohn

2.

Übertragung von GmbH-Anteilen: Teures Geschenk oder verdecktes Rechtsgeschäft?

3.

Darf das Registergericht eine in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste löschen?



1. Auch zu hohe Überweisungen sind Arbeitslohn

Überweist der Arbeitgeber irrtümlich zu viel, gehören diese Zahlungen zum Arbeitslohn. Das gilt auch, wenn einem beherrschenden Gesellschafter versehentlich zu hohe Tantiemen und Urlaubsgelder überwiesen wurden.

Hintergrund

Eine GmbH hatte an den Kläger, der ein beherrschender Gesellschafter war (> 50 % Beteiligung), versehentlich überhöhte Tantiemen und Urlaubsgelder ausgezahlt.

Entscheidung

Diese versehentlich überhöhten Leistungen wertete der Bundesfinanzhof als Lohnzahlungen.

Die GmbH als Arbeitgeberin des Klägers erbrachte diese Leistungen, um ihre vermeintlichen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Die überhöhten Zahlungen an den Kläger haben ihren Grund dagegen nicht im Gesellschaftsverhältnis.

Dass die GmbH die Beträge unrichtig ermittelte und dementsprechend überhöhte Tantieme- und Urlaubsgeldzahlungen leistete, war im vorliegenden Fall unerheblich. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehören auch versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers, die er zurückfordern kann, zum Arbeitslohn.

2. Übertragung von GmbH-Anteilen: Teures Geschenk oder verdecktes Rechtsgeschäft?

Hohe ursprüngliche Anschaffungskosten sprechen dagegen, dass unter fremden Dritten GmbH-Anteile unentgeltlich übertragen werden. Ein entgeltliches Geschäft kann mit einem Schenkungsvertrag nicht verdeckt werden.

Hintergrund

K hatte Anteile an der A-GmbH von A geschenkt bekommen. Diese Anteile hatte A damals für über 11 Mio. EUR erworben. K verkaufte die Anteile an die W-GmbH, die neu gegründet worden war, für nur 30.000 EUR. Die Differenz zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten des A und dem erzielten Verkaufserlös erklärte K als Veräußerungsverlust. Diesen erkannte das Finanzamt jedoch nicht an. Denn wirtschaftlich betrachtet liegt keine Schenkung, sondern eine entgeltliche Übertragung vor, da K als Gegenleistung seine Mitarbeit in der A-GmbH erbringen sollte.

Entscheidung

Auch das Finanzgericht verneinte eine unentgeltliche Übertragung der GmbH-Anteile an den K. Mit dem Schenkungsvertrag sollte vielmehr eine entgeltliche Übertragung der GmbH-Anteile verdeckt werden. Denn eine unentgeltliche Zuwendung von GmbH-Anteilen, für die einmal Anschaffungskosten in Millionenhöhe entstanden waren, ist äußerst ungewöhnlich, zumal im vorliegenden Fall die beteiligten Personen einander nicht nahestanden. Für ein solches Handeln sind keine nachvollziehbaren Gründe zu erkennen.

Deshalb sind nicht die ursprünglichen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist vielmehr der gemeine Wert der übertragenen GmbH-Anteile anzusetzen, der 4.009 EUR betrug. Daraus ergibt sich als weitere Rechtsfolge, dass K die Zuwendung der GmbH-Anteile als Einkünfte aus sonstigen Leistungen versteuern muss.

3. Darf das Registergericht eine in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste löschen?

Ein Gesellschafter hat keinen Anspruch auf Löschung einer in den Registerordner des Handelsregisters aufgenommenen Gesellschafterliste. Denn dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.

Hintergrund

Ein Gesellschafter war mit 60 % an einer GmbH beteiligt. In einer Gesellschafterversammlung der GmbH wurde ein Aufsichtsrat errichtet. Dieser berief einen der 2 einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH ab. In einer weiteren Gesellschafterversammlung der GmbH wurde die Einziehung der Geschäftsanteile des mit 60 % beteiligten Gesellschafters beschlossen.

Der die Gesellschafterversammlung und Einziehung beurkundende Notar reichte beim Registergericht eine neue Gesellschafterliste ein, die in den elektronischen Registerordner aufgenommen wurde. Dagegen wandte sich der Gesellschafter mit einem Antrag auf Entfernung der Gesellschafterliste aus dem Registerordner.

Entscheidung

Der Gesellschafter hatte mit seiner Beschwerde keinen Erfolg. Denn für die Löschung einer in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste existiert keine Rechtsgrundlage.

Der Gesellschafter ist ausreichend durch die Möglichkeit geschützt, einen Widerspruch gegen die vom Notar eingereichte Gesellschafterliste eintragen zu lassen. Dem Registergericht steht nur ein formelles, aber kein inhaltliches Prüfungsrecht in Bezug auf die eingereichte Gesellschafterliste zu. Denn dieses wird nur als "Verwahrstelle" für die Gesellschafterliste tätig. Da das Registergericht also keine inhaltliche Prüfung vornehmen muss und seine formelle Prüfung keine Fehler ergeben hatte, darf es die Gesellschafterliste nicht einfach wegen – möglicher – inhaltlicher Fehler löschen.

Dem Gesellschafter bleiben bei einer unrichtigen Gesellschafterliste nur die Eintragung eines Widerspruchs und das Hinwirken auf die Einreichung einer neuen, korrekten Gesellschafterliste.


Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung



Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de